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Unterhalten Sie ein Arbeitszimmer, sind die mit ihm im Zusammenhang entstehenden Kosten nur dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn es denn Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt.

Doch auch für Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, besteht die Möglichkeit, jährlich bis zu 1.200 € zum Ansatz zu bringen. Voraussetzung ist, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Damit ein Arbeitszimmer als solches anerkannt wird, muss es in jedem Fall die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Arbeitszimmer wird von Ihnen fast ausschließlich beruflich genutzt. Die private Nutzung muss also so gut wie ausgeschlossen sein und darf nicht über 10 % liegen.
  • Ihr Arbeitszimmer ist von den übrigen Wohnräumen abgetrennt. Eine Arbeitsecke in einem anderen privat genutzten Raum scheidet demnach aus.
  • Sie müssen das Arbeitszimmer einrichten sein wie ein Arbeitsraum. Kleiderschränke, Musikinstrumente oder Heimtrainer dürfen sich also im Arbeitszimmer wiederfinden.
  • Die übrige Wohnung muss zudem für Ihren Wohnbedarf groß genug sein.
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