Bereits seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist eine Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowohl in der Einkommen- als in der Körperschaftsteuer ausgeschlossen. Dieses Abzugsverbot war lange Zeit strittig, wurde jedoch sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 durch den BFH bestätigt.
Für GmbHs, UGs und andere sogenannte Körperschaften wird die Zulässigkeit des Abzugsverbotes insbesondere mit der gleichzeitig durchgeführten Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % begründet.
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften findet jedoch eine Berücksichtigung der Gewerbesteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung statt. Hier ist das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages beziehungsweise im Falle von Personengesellschaften das 3,8-fache des anteiligen Gewerbesteuermessbetrages unmittelbar von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehbar. Als Faustregel lässt sich deshalb festhalten, dass die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380 % ohne steuerliche Auswirkung für Sie bleibt, da Sie die gezahlte Gewerbesteuer vollständig von der Einkommensteuer abziehen können.