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Im Laufe Ihres Studiums entstehen Ihnen häufig hohe Kosten. Sei es für Eignungstests, Kursgebühren, Fachliteratur, Computer oder die Miete am Studienort. Wie diese Kosten steuerlich zu berücksichtigen sind, bestimmt sich in erster Linie danach, ob Ihnen die Aufwendungen im Rahmen einer Erst- oder Zweitausbildung entstanden sind.

Die Kosten, die im Rahmen der Erstausbildung angefallen sind, können Sie bis zu einem Betrag von 6.000 € pro Jahr als sogenannte Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Die Berücksichtigung als Sonderausgabe ist jedoch nicht sonderlich attraktiv, da diese nur von den positiven Einkünften desselben Jahres abgezogen werden können und Studenten zumeist nur sehr geringe oder gar keine Einkünfte erzielen. Überschreiten die Sonderausgaben die positiven Einkünfte, können sie nicht etwa in das nächste Jahr übertragen werden, sondern verpuffen ungenutzt.

Für Aufwendungen, die Ihnen im Verlauf Ihrer Zweitausbildung entstanden sind, ist ein betragsmäßig unbegrenzter Abzug als Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgabe möglich. So lassen sich steuerliche Verlustvorträge ansammeln, welche im Jahr des Berufseinstieges zu Steuerentlastungen führen.

Wann ein Studium als Zweitausbildung anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob Sie vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung absolviert haben. Ist das der Fall, gelten Bachelor- und Masterstudium als Zweitausbildung. Ist das nicht der Fall, so ist das Bachelorstudium als Erst- und das Masterstudium als Zweitausbildung anzusehen.

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