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Sind Sie aufgrund einer Auswärtsbeschäftigung vorübergehend oder dauerhaft gezwungen einen zweiten Wohnsitz abseits Ihres üblichen Lebensmittelpunktes zu unterhalten, so können Sie die im Zusammenhang mit diesem zweiten Haushalt entstehenden Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Damit dieser Abzug jedoch gewährt wird, müssen Sie drei Voraussetzungen erfüllen.

  • Sie müssen an Ihrem üblichen Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhalten.
  • Daneben müssen Sie eine zweite Wohnung an Ihrem Beschäftigungsort innehaben.
  • Zudem muss die doppelte Haushaltsführung insgesamt beruflich veranlasst sein.

Erfüllen Sie mit Ihrer doppelten Haushaltsführung diese drei Voraussetzungen, so sind sämtliche im Zusammenhang mit der Zweitwohnung entstandenen Kosten abzugsfähig. Daneben können Sie während der ersten 3 Monate Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.

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