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Steuerrecht
Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Lieferung von Strom aus einer auf dem Dach des vermieteten Hauses befindlichen PV umsatzsteuerpflichtig und der Vermieter im Umkehrschluss berechtigt ist, in diesem Zusammenhang Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Grundsätzlich ist die Vermietung von Wohnraum umsatzsteuerfrei. Gleiches gilt auch für unselbstständige Nebenleistungen in diesem Zusammenhang. Somit ist in diesem Fall kein Vorsteuerabzug möglich.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter eine PV-Anlage auf das Dach des Mietshauses aufgebracht und mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über die Lieferung des Stroms mit der Möglichkeit der Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen, abgeschlossen. Es wurde der übliche Strompreis mit gesonderter Abrechnung über einen gesonderten Zähler berechnet. Die Umbaukosten für den Fall eines Stromanbieterwechsels hätte der Mieter zu tragen gehabt.
Die Anlage als solche wurde im Streitjahr installiert. Der Vermieter wollte aus den Rechnungen die Vorsteuer für die Installationskosten der PV-Anlage geltend machen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da es der Auffassung war, dass es sich bei der Stromlieferung um eine unselbstständige Nebenleistung aus der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung handelt.
Sowohl das Niedersächsische Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich jedoch der Auffassung des Vermieters an und ließen den Vorsteuerabzug zu. Das FG sah keine Koppelung zwischen Mietvertrag und Stromlieferungsvertrag, da der Mieter den Stromlieferungsvertrag hätte kündigen und einen anderen Anbieter frei wählen können.
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