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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entschieden, ob bei einem Arbeitnehmer, dem durch die Nutzung eines Dienstwagens ein geldwerter Vorteil entsteht, den dieser mit der 1 %-Regelung abrechnen lässt, dieser geldwerte Vorteil gemindert ist, wenn privat veranlasste Park-, Fähr- und Mautkosten durch den Arbeitnehmer getragen werden. Weiterhin hatte der Arbeitnehmer einen ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Fahrradträger gekauft und wollte hier die AfA (Abschreibung für Abnutzung) mindernd geltend machen.
Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich tätige Finanzgericht versagtem dem Arbeitnehmer die steuerliche Vorteilsminderung und somit Reduzierung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Auch der BFH schloss sich dieser Bewertung an, denn die Erstattung derartiger Kosten durch den Arbeitgeber stelle einen weiteren, gesondert zu bewertenden geldwerten Vorteil dar. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass derartige ausschließlich privat veranlasste Kosten, auch, wenn sie mit und für das dienstlich genutzte Fahrzeug aufgewendet wurden, keine Vorteilminderung darstellen können.
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